0,5 Promille für die meisten, 0,1 Promille für Fahranfänger, Lkw- und Busfahrer, 0,8 Promille auf dem Fahrrad – und ab 0,8 Promille ist der Führerschein weg. Dieser Ratgeber zeigt alle Grenzwerte, die Strafen von 300 bis 5.900 Euro, die Entzugsdauern und Auflagen bis zur verkehrspsychologischen Untersuchung, was die Versicherung zurückfordert und wie viel ein Bier oder ein Glas Wein im Blut ausmacht.
Das Wichtigste in Kürze
| Wer | Grenze Blut | Grenze Atemluft | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Pkw, Motorrad, Moped (ab 20 Jahren) – alle Kraftfahrzeuge | unter 0,5 ‰ | unter 0,25 mg/l | § 14 Abs. 8 FSG |
| Probeführerschein (drei Jahre ab Erteilung, bei Verstößen länger) | bis 0,1 ‰ | bis 0,05 mg/l | § 4 Abs. 7 FSG |
| Lkw und Busse (Klassen C, C1, D, D1), auch Fahrten mit Anhänger dieser Klassen | bis 0,1 ‰ | bis 0,05 mg/l | § 14 Abs. 8 FSG |
| Mopedlenker unter 20 Jahren | bis 0,1 ‰ | bis 0,05 mg/l | § 14 Abs. 8 FSG |
| Fahrrad, E-Bike bis 25 km/h, E-Scooter | unter 0,8 ‰ | unter 0,4 mg/l | § 5 Abs. 1 StVO |
Die Polizei misst die Atemluft. Der Wert in Milligramm pro Liter wird mit zwei multipliziert, um auf Promille zu kommen: 0,25 mg/l entsprechen 0,5 Promille. Eine Blutabnahme gibt es nur, wenn der Alkomattest aus medizinischen Gründen nicht möglich ist oder der Betroffene sie verlangt – dann zählt der Blutwert.
Die Folgen sind in der Straßenverkehrsordnung (§ 99 StVO) und im Führerscheingesetz gestaffelt. Zur Geldstrafe kommt ab 0,8 Promille der Entzug der Lenkberechtigung, der kein Strafbescheid ist, sondern eine Sicherungsmaßnahme der Führerscheinbehörde. Beim ersten Mal gilt:
| Promille | Geldstrafe | Führerschein | Auflagen |
|---|---|---|---|
| 0,1 – 0,49 ‰ nur für die 0,1-Gruppe | 36 – 2.180 € (§ 37 FSG) | bleibt; Probeführerschein: Probezeit + 1 Jahr | Probeführerschein: Nachschulung |
| 0,5 – 0,79 ‰ | 300 – 3.700 € | bleibt; Vormerkung im Führerscheinregister (zwei Jahre) | beim zweiten Vormerkdelikt in zwei Jahren Kurzkurs, beim dritten Entzug für 3 Monate |
| 0,8 – 1,19 ‰ | 800 – 3.700 € | Entzug mindestens 1 Monat; mit Unfall 3 Monate; Lkw/Bus 3 Monate | Verkehrscoaching |
| 1,2 – 1,59 ‰ | 1.200 – 4.400 € | Entzug mindestens 4 Monate | Nachschulung |
| ab 1,6 ‰ | 1.600 – 5.900 € | Entzug mindestens 6 Monate | Nachschulung, VPU, amtsärztliches Gutachten |
| Alkotest verweigert | 1.600 – 5.900 € | wie ab 1,6 ‰: mindestens 6 Monate | Nachschulung, VPU, amtsärztliches Gutachten |
Kann die Geldstrafe nicht eingebracht werden, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Bei der Strafhöhe berücksichtigt die Behörde den Grad der Alkoholisierung, Vorstrafen, Einkommen und ob ein Unfall passiert ist. Die Entzugsdauern sind Mindestwerte; im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren steigen sie auf acht bis zwölf Monate. Das Verfahren, die Fristen und die Staffelung stehen im Ratgeber Führerscheinentzug.
Der Alkohol-Vortest am Straßenrand ist eine Vorstufe; wer ihn ablehnt, muss zum Alkomattest. Erst der Alkomat liefert den rechtlich verwertbaren Wert – zwei Messungen, die niedrigere zählt. Die Verweigerung des Alkomattests ist ein eigenes Delikt und wird wie der höchste Alkoholwert behandelt: 1.600 bis 5.900 Euro, mindestens sechs Monate Entzug, Nachschulung, VPU und Amtsarzt. Auch wer die Messung absichtlich vereitelt, etwa durch zu schwaches Blasen, gilt als Verweigerer. Eine Blutabnahme ersetzt den Alkomattest nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen.
Ab 1,6 Promille – oder bei Verweigerung – unterstellt das Gesetz, dass mehr als ein Ausrutscher vorliegt. Deshalb reicht die Entzugsdauer nicht: Die Behörde verlangt den Nachweis, dass Sie geeignet sind, bevor der Führerschein zurückkommt. Das bedeutet drei Stationen:
Nachschulung. Vier Gruppensitzungen in mindestens 22 Tagen bei einem ermächtigten Institut, 645 Euro, ohne Prüfung. Ablauf, Kosten und Kursorte im Ratgeber Nachschulung.
Verkehrspsychologische Untersuchung. Computertests zu Reaktion, Konzentration und Aufmerksamkeit, Fragebögen zur Persönlichkeit und ein Explorationsgespräch über das Delikt, das Trinkverhalten und die Änderungen seither. Ergebnis ist ein Gutachten – geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet. Rund ein Drittel fällt beim ersten Antritt durch. Was genau geprüft wird, steht im Ratgeber VPU nach Alkohol.
Amtsärztliches Gutachten. Der Amtsarzt verlangt Laborwerte – CDT, Gamma-GT, MCV, bei längerer Abstinenz eine Haaranalyse (alles dazu im Ratgeber Abstinenznachweis) – und bei Verdacht auf Abhängigkeit eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme. Er fasst alles zusammen und entscheidet über Eignung, Befristung und Auflagen.
Die drei Stationen dauern zusammen selten weniger als drei Monate. Wer sie erst am Ende der Entzugsdauer beginnt, verlängert den Entzug um Monate.
Für Radfahrer und E-Scooter-Lenker gilt die Grenze von 0,8 Promille. Darüber drohen dieselben Geldstrafen wie für Autofahrer: 800 bis 3.700 Euro ab 0,8, 1.200 bis 4.400 ab 1,2, 1.600 bis 5.900 Euro ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung. Ein automatischer Führerscheinentzug ist nicht vorgesehen, weil für das Radfahren keine Lenkberechtigung nötig ist. Die Führerscheinbehörde kann einen hohen Wert aber als Hinweis auf mangelnde Verkehrszuverlässigkeit oder fehlende gesundheitliche Eignung werten und ein amtsärztliches Gutachten – gegebenenfalls mit VPU – verlangen. Die Polizei darf die Weiterfahrt untersagen und das Rad abstellen lassen. Für Unfälle mit alkoholisierten Radfahrern zahlt die private Haftpflichtversicherung oft nicht.
Die Blutalkoholkonzentration hängt von der Alkoholmenge, dem Körpergewicht, dem Geschlecht, dem Mageninhalt und der Zeit ab. Die gängige Rechenregel (Widmark-Formel): Promille = Alkohol in Gramm geteilt durch Körpergewicht in Kilogramm mal Faktor – 0,7 bei Männern, 0,6 bei Frauen. Ein Teil des Alkohols wird nicht aufgenommen, deshalb liegen die tatsächlichen Werte meist 10 bis 30 Prozent unter dem Rechenwert. Der Abbau beträgt etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde und lässt sich nicht beschleunigen – weder durch Kaffee noch durch Schlaf oder Bewegung.
| Getränk | Reiner Alkohol | Mann, 80 kg | Frau, 60 kg |
|---|---|---|---|
| 0,5 l Bier (5 %) | 20 g | ca. 0,3 ‰ | ca. 0,5 ‰ |
| 0,25 l Wein (12 %) | 24 g | ca. 0,35 ‰ | ca. 0,55 ‰ |
| 0,125 l Sekt (11 %) | 11 g | ca. 0,15 ‰ | ca. 0,25 ‰ |
| 4 cl Schnaps (40 %) | 13 g | ca. 0,2 ‰ | ca. 0,3 ‰ |
| 2 Krügel Bier (1 l) | 40 g | ca. 0,6 ‰ | ca. 0,95 ‰ |
| 0,5 l Wein | 48 g | ca. 0,75 ‰ | ca. 1,15 ‰ |
Die Werte sind grobe Richtwerte für den Zeitpunkt kurz nach dem Trinken auf nüchternen Magen, ohne Gewähr. Sie zeigen vor allem eines: Für eine 60 Kilogramm schwere Frau ist schon ein Krügel Bier an der 0,5-Promille-Grenze, und wer mit 0,1 Promille fahren muss, darf praktisch nichts trinken.
Wer um Mitternacht 1,2 Promille hat, baut bis acht Uhr früh rund 0,8 bis 1,2 Promille ab – und sitzt möglicherweise mit 0,4 Promille oder mehr im Auto. Nach einem langen Abend mit 2 Promille sind um acht Uhr noch 0,8 bis 1,2 Promille im Blut. Viele Alkoholdelikte am Morgen entstehen so, mit denselben Folgen wie in der Nacht. Als Faustregel: Pro Krügel Bier oder Viertel Wein mindestens zwei Stunden rechnen, bevor Sie fahren – bei mehreren Getränken deutlich mehr.
Weniger als 0,5 Promille (0,25 mg/l Atemluft). Für Probeführerscheinbesitzer, Lkw- und Buslenker sowie Mopedlenker unter 20 Jahren gilt 0,1 Promille. Ab 0,5 Promille gibt es Geldstrafe und Vormerkung, ab 0,8 Promille den Führerscheinentzug.
Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l): mindestens ein Monat beim ersten Mal, vier Monate ab 1,2 Promille, sechs Monate ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung des Alkotests. Bei 0,5 bis 0,79 Promille bleibt der Führerschein, es gibt aber eine Vormerkung – beim dritten Vormerkdelikt in zwei Jahren folgt der Entzug.
Ein halber Liter Bier mit fünf Prozent enthält rund 20 Gramm Alkohol. Bei einem 80 Kilogramm schweren Mann ergibt das etwa 0,3 Promille, bei einer 60 Kilogramm schweren Frau etwa 0,5 Promille – je nach Mageninhalt und Trinkgeschwindigkeit. Ein zweites Bier bringt beide über 0,5 Promille.
Die Verweigerung des Alkomattests wird wie 1,6 Promille oder mehr behandelt: 1.600 bis 5.900 Euro Strafe, mindestens sechs Monate Entzug, Nachschulung, verkehrspsychologische Untersuchung und amtsärztliches Gutachten. Den Vortest dürfen Sie ablehnen, den Alkomattest nicht.
Ja, für Fahrrad und E-Scooter gilt 0,8 Promille. Darüber drohen dieselben Geldstrafen wie im Auto. Der Führerschein wird nicht automatisch entzogen, die Behörde kann bei hohen Werten aber die Eignung prüfen lassen.
Die Haftpflicht zahlt den Fremdschaden, holt sich ab 0,8 Promille aber bis zu 11.000 Euro vom Lenker zurück. Kasko und Rechtsschutz sind bei festgestellter Alkoholisierung leistungsfrei.
Ab 1,6 Promille, bei Verweigerung des Alkotests, bei Wiederholung innerhalb von fünf Jahren und wenn der Amtsarzt Zweifel an der Eignung hat. Die VPU ist eine Prüfung mit Gutachten – nicht zu verwechseln mit der Nachschulung, die ein Kurs ohne Prüfung ist.
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