Ab 1,6 Promille, nach Drogen am Steuer, bei wiederholter Raserei oder bei Zweifeln an der Gesundheit entscheidet nicht die Behörde allein, ob Sie den Führerschein zurückbekommen – sie holt ein amtsärztliches Gutachten ein. Der Amtsarzt sammelt Laborbefunde, die verkehrspsychologische Stellungnahme und gegebenenfalls fachärztliche Befunde, untersucht Sie und urteilt: geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet. Dieser Ratgeber erklärt, wann der Amtsarzt ins Spiel kommt, was er prüft, was Sie mitbringen müssen, was das kostet und was ein negatives Gutachten bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
Bei der ersten Führerscheinprüfung reicht ein Gutachten des sachverständigen Arztes der Fahrschule. Der Amtsarzt wird zuständig, sobald das Führerscheingesetz ein amtsärztliches Gutachten verlangt oder die Behörde Zweifel hat:
| Anlass | Rechtsgrundlage | Was der Amtsarzt zusätzlich braucht |
|---|---|---|
| Alkohol ab 1,6 ‰ oder Verweigerung des Alkotests, auch beim ersten Mal | § 24 Abs. 3 FSG, § 14 Abs. 2 FSG-GV | verkehrspsychologische Stellungnahme, Laborwerte; bei Abhängigkeitsverdacht fachärztliche Stellungnahme |
| Drogen am Steuer | § 24 Abs. 4 FSG, § 14 Abs. 3 FSG-GV | verkehrspsychologische und fachärztliche psychiatrische Stellungnahme, Harnbefunde |
| Zweites Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren (ab 1,2 ‰ bzw. nach 1,6 ‰) | § 24 Abs. 3, § 26 Abs. 2 FSG | verkehrspsychologische Stellungnahme, Laborwerte |
| Wiederholte Raserei (mehr als 80 km/h im Ortsgebiet bzw. 90 km/h außerhalb, Geisterfahrt, Abstand) innerhalb von vier Jahren | § 24 Abs. 3 FSG | verkehrspsychologische Stellungnahme, gegebenenfalls nur zur Bereitschaft zur Verkehrsanpassung |
| Probeführerschein: Verstoß in der dritten Verlängerung | § 4 Abs. 5 FSG | verkehrspsychologische Untersuchung |
| Bedenken an der Gesundheit: Anzeige der Polizei nach einem Unfall, Meldung eines Arztes, Erkrankung wie Epilepsie, Diabetes, Herz, Schlafapnoe, psychische Erkrankung, Demenz | § 24 Abs. 4 FSG, §§ 5 bis 15 FSG-GV | fachärztliche Befunde des jeweiligen Fachs, bei Leistungszweifeln eine VPU oder Beobachtungsfahrt |
| Befristete Lenkberechtigung: Nachuntersuchung vor Ablauf der Frist | § 3 FSG-GV | die im Bescheid genannten Kontrollbefunde |
Ein Alter allein ist in Österreich kein Grund für eine amtsärztliche Untersuchung – anders als vielfach angenommen gibt es keine Pflichtuntersuchung ab 70 oder 75. Ältere Lenker kommen nur zum Amtsarzt, wenn ein konkreter Anlass gemeldet wird. Für Lkw- und Busfahrer gilt dagegen alle fünf Jahre ein ärztliches Gutachten, das aber ein sachverständiger Arzt erstellt.
Der Amtsarzt beurteilt die gesundheitliche Eignung nach der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung. Bei Alkohol und Drogen geht es um drei Fragen: Liegt eine Abhängigkeit vor? Ist der Konsum so weit unter Kontrolle, dass Fahren und Trinken getrennt bleiben? Und ist die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit intakt? Dafür stützt er sich auf:
Aufforderung der Behörde. Mit dem Entzugsbescheid oder einem eigenen Schreiben fordert die Behörde Sie auf, ein amtsärztliches Gutachten beizubringen, und nennt die Befunde, die dafür nötig sind. Sie setzt eine Frist. Wer sie ohne Reaktion verstreichen lässt, verliert die Lenkberechtigung bis zur Beibringung (§ 24 Abs. 4 FSG).
Befunde sammeln – in der richtigen Reihenfolge. Zuerst die Laborwerte beim Hausarzt oder Labor, dann die Nachschulung, dann die VPU und parallel der Facharzttermin. Die VPU-Stellungnahme und die fachärztliche Stellungnahme dürfen beim Gutachten nicht älter als sechs Monate sein – wer die Reihenfolge umdreht, muss Befunde wiederholen. Die meisten VPU-Institute schicken die Stellungnahme direkt an den Amtsarzt.
Gebühr zahlen und Termin vereinbaren. 47,20 Euro für das Gutachten, 18 Euro extra für eine Beobachtungsfahrt, zu zahlen an die Behörde vor der Zuweisung. Termine beim Amtsarzt dauern je nach Bezirk Tage bis Wochen – gleich nach dem letzten Befund anrufen.
Der Termin. Mitbringen: Lichtbildausweis, Aufforderungsschreiben, Zahlungsbeleg, alle Befunde im Original, Nachschulungsbestätigung, Medikamentenliste, Brille. Der Amtsarzt bespricht Vorgeschichte und Befunde, untersucht Sie und stellt Fragen zum Konsum – ähnlich wie im VPU-Gespräch, aber medizinisch: Wie viel, wie oft, seit wann nicht mehr, warum. Rund 20 bis 45 Minuten.
Das Gutachten. Der Amtsarzt übermittelt es der Behörde. Bei „geeignet“ gibt die Behörde den Führerschein nach Ablauf der Entzugsdauer aus. Bei „bedingt geeignet“ erlässt sie einen Bescheid mit Befristung, Auflagen oder Beschränkungen. Bei „nicht geeignet“ bleibt der Entzug aufrecht oder die Lenkberechtigung wird entzogen.
| Ergebnis | Folge | Typisch nach |
|---|---|---|
| Geeignet | Führerschein ohne Einschränkung zurück, sobald Entzugsdauer und übrige Auflagen erfüllt sind | einmaligem Delikt, unauffällige Befunde, positive VPU |
| Bedingt geeignet | Befristung – meist auf ein Jahr, danach zwei bis fünf Jahre –, Auflagen wie Laborkontrollen alle drei Monate, Nachuntersuchung vor Ablauf; Beschränkungen oder Codes im Führerschein; jede Verlängerung kostet einen neuen Führerschein | 1,6 Promille, Drogen, Wiederholung, überstandener Abhängigkeit nach § 14 Abs. 5 FSG-GV |
| Nicht geeignet | Lenkberechtigung bleibt entzogen bzw. wird entzogen; neue Begutachtung erst nach der vom Amtsarzt genannten Frist mit neuen Nachweisen | negativer VPU, Hinweisen auf Abhängigkeit ohne stabile Abstinenz, auffälligen Laborwerten |
Wer die Auflagen einer befristeten Lenkberechtigung nicht einhält – Kontrollbefunde zu spät, Werte auffällig –, riskiert den Entzug nach § 24 Abs. 4. Wer sie über mehrere Jahre einhält, bekommt die Befristung in der Regel schrittweise verlängert und schließlich aufgehoben.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Amtsärztliches Gutachten (§ 23 FSG-GV) | 47,20 € |
| Beobachtungsfahrt, falls angeordnet | + 18 € Gebühr plus Fahrschulauto mit Fahrlehrer, rund 60 – 120 € |
| Laborwerte (CDT, Leberwerte), Harnbefunde | 30 – 150 € je Befund |
| Haaranalyse auf EtG oder Suchtmittel | 150 – 300 € je Analyse |
| Verkehrspsychologische Untersuchung | 576 € |
| Fachärztliche psychiatrische Stellungnahme | 220 – 600 € |
| Neuer Führerschein bei Befristung oder Auflagen | rund 60 € je Ausstellung |
Die Gebühr für das Gutachten ist der kleinste Posten. Teuer wird es, wenn Befunde doppelt gemacht werden müssen, weil die Sechsmonatsfrist abgelaufen ist, oder wenn ein negatives Gutachten einen zweiten Durchlauf erzwingt. Die Gesamtrechnung steht im Ratgeber VPU-Kosten.
Der Amtsarzt urteilt, die VPU liefert die Grundlage. In fast allen Alkohol- und Drogenfällen folgt der Amtsarzt der verkehrspsychologischen Stellungnahme. Wer dort „geeignet“ bekommt und die Befunde dazu hat, besteht auch beim Amtsarzt. Wer dort scheitert, hat beim Amtsarzt kaum Chancen. Was in der VPU geprüft wird, steht im Ratgeber VPU-Ablauf.
Ab 1,6 Promille oder bei Verweigerung des Alkotests, nach Drogen am Steuer, beim zweiten Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren, bei wiederholten schweren Raserdelikten und immer, wenn die Behörde Zweifel an der gesundheitlichen Eignung hat. Bei 0,8 bis 1,59 Promille ohne Wiederholung ist in der Regel kein Amtsarzt nötig.
Lichtbildausweis, das Aufforderungsschreiben, den Zahlungsbeleg über 47,20 Euro, alle verlangten Befunde im Original – Laborwerte, Harnbefunde, Haaranalyse –, die verkehrspsychologische und gegebenenfalls fachärztliche Stellungnahme, die Nachschulungsbestätigung, eine Medikamentenliste und Ihre Brille.
47,20 Euro Gebühr an die Behörde, 18 Euro zusätzlich bei einer Beobachtungsfahrt. Die Befunde, die VPU mit 576 Euro und eine fachärztliche Stellungnahme mit 220 bis 600 Euro kommen dazu.
Sie bekommen die Lenkberechtigung befristet und mit Auflagen – meist ein Jahr mit Laborkontrollen alle drei Monate und einer Nachuntersuchung vor Ablauf. Halten Sie die Auflagen ein, wird die Befristung schrittweise verlängert und später aufgehoben. Jede Verlängerung erfordert einen neuen Führerschein.
Nicht gegen das Gutachten selbst, aber gegen den Bescheid der Behörde: binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Aussicht besteht, wenn das Gutachten unschlüssig ist oder Befunde übergeht. Häufiger führt der Weg über neue Nachweise und einen zweiten Anlauf.
Die verkehrspsychologische und die fachärztliche Stellungnahme dürfen beim Gutachten nicht älter als sechs Monate sein. Laborwerte sollten aktuell sein – der Amtsarzt legt fest, wie aktuell; bei Alkohol meist nicht älter als vier bis sechs Wochen.
Nein. In Österreich gibt es keine altersbedingte Pflichtuntersuchung für Pkw-Lenker. Der Amtsarzt wird nur bei einem konkreten Anlass eingeschaltet, etwa nach einer Anzeige der Polizei oder einer ärztlichen Meldung.
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