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Ratgeber · Führerscheinentzug

Führerscheinentzug in Österreich: Dauer, Ablauf und der Weg zurück

Die Polizei nimmt den Führerschein an Ort und Stelle ab, Wochen später kommt der Bescheid – und ab da zählt jeder Tag. Wie lange der Entzug dauert, bestimmt das Führerscheingesetz nach Delikt und Vorgeschichte: ein Monat, drei, vier, sechs oder zwölf. Dieser Ratgeber erklärt die Entzugsgründe und Mindestdauern, das Verfahren mit seinen kurzen Fristen, die Auflagen von Verkehrscoaching bis VPU und wie Sie den Führerschein wieder zurückbekommen.

Blick aus dem Fahrzeuginnenraum auf einen abgelegten Autoschlüssel auf dem Armaturenbrett, davor ein Polizeifahrzeug mit Blaulicht in der Dämmerung.
Symbolbild: Mit der vorläufigen Abnahme durch die Polizei gilt sofortiges Fahrverbot – und ab diesem Tag läuft die Entzugsdauer.

Das Wichtigste in Kürze

Wann die Lenkberechtigung entzogen wird

Der Entzug ist keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme: Die Behörde entzieht die Lenkberechtigung, wenn jemand nicht mehr „verkehrszuverlässig“ ist (§ 7 FSG) oder die gesundheitliche Eignung fehlt. Das Verwaltungsstrafverfahren mit Geldstrafe läuft getrennt davon. Welche Grenzwerte für wen gelten und wie viel ein Bier im Blut ausmacht, steht im Ratgeber Promillegrenze. Die häufigsten Entzugsdelikte und ihre Mindestdauern beim ersten Mal:

DeliktEntzug mindestensGeldstrafeAuflagen
0,8 bis 1,19 ‰ (0,4 bis 0,59 mg/l)1 Monat; mit verschuldetem Unfall 3 Monate800 – 3.700 €Verkehrscoaching
1,2 bis 1,59 ‰ (0,6 bis 0,79 mg/l)4 Monate1.200 – 4.400 €Nachschulung
ab 1,6 ‰ (ab 0,8 mg/l) oder Verweigerung des Alkotests6 Monate1.600 – 5.900 €Nachschulung, VPU, amtsärztliches Gutachten
Drogen am Steuer (durch Suchtmittel beeinträchtigt)1 Monat; in der Praxis bis zur Vorlage des Gutachtens800 – 3.700 €Nachschulung, amtsärztliches Gutachten mit VPU und fachärztlicher Stellungnahme
Geschwindigkeit mehr als 40 km/h im Ortsgebiet bzw. 50 km/h außerhalb zu schnell (technisch gemessen)1 Monat300 – 5.000 €beim ersten Mal keine
Geschwindigkeit mehr als 60 / 70 km/h zu schnell3 Monate500 – 7.500 €beim ersten Mal keine
Geschwindigkeit mehr als 80 / 90 km/h zu schnell6 Monate500 – 7.500 €Nachschulung; Fahrzeug kann beschlagnahmt werden
Abstand unter 0,2 Sekunden, Geisterfahrt, illegale Rennen, Lenken unter besonders gefährlichen Verhältnissen6 Monate36 – 2.180 €Nachschulung
Fahrerflucht mit Verletzten (unterlassene Hilfeleistung)3 Monate72 – 2.180 €–
Drittes Vormerkdelikt innerhalb von zwei Jahren (z. B. 0,5 bis 0,79 ‰, Rotlicht, Kindersicherung)3 Monateje nach Deliktje nach Delikt
Fahren trotz EntzugsEntzug verlängert sichbis 2.180 €, im Wiederholungsfall bis 6 Wochen Haft–

Für Lkw- und Buslenker (Klassen C und D) gilt die Ein-Monats-Regel bei 0,8 bis 1,19 Promille nicht; für sie beginnt der Entzug bei drei Monaten. Eine bestehende Vormerkung im Führerscheinregister verlängert jeden Entzug um zwei Wochen. Auch wer den Führerschein aus gesundheitlichen Gründen verliert – etwa nach einem negativen amtsärztlichen Gutachten – bekommt ihn erst zurück, wenn die Eignung wieder nachgewiesen ist.

Wiederholung innerhalb von fünf Jahren

Beim zweiten Alkoholdelikt innerhalb von fünf Jahren verdoppeln sich die Mindestdauern nahezu (§ 26 Abs. 2 FSG):

Erstes DeliktZweites DeliktEntzug mindestens
ab 1,6 ‰ab 1,6 ‰12 Monate + Nachschulung, VPU, Amtsarzt
1,2 bis 1,59 ‰ab 1,6 ‰10 Monate + Nachschulung, VPU, Amtsarzt
ab 1,6 ‰0,8 bis 1,59 ‰8 Monate + Nachschulung, Amtsarzt
1,2 bis 1,59 ‰1,2 bis 1,59 ‰8 Monate + Nachschulung
1,2 bis 1,59 ‰0,8 bis 1,19 ‰6 Monate + Nachschulung

Liegt das erste Delikt zum Tatzeitpunkt mehr als fünf Jahre zurück, gilt das neue wieder als erstmalig. Bei Geschwindigkeitsdelikten beträgt der Beobachtungszeitraum vier Jahre; im Wiederholungsfall kommen Amtsarzt und VPU dazu.

Der Ablauf: von der Kontrolle bis zum Bescheid

1

Vorläufige Abnahme (§ 39 FSG). Die Polizei nimmt den Führerschein ab, wenn ein Entzugsdelikt vorliegt – ab 0,8 Promille, bei Suchtmittelbeeinträchtigung oder bei technisch gemessener Raserei. Sie bekommen eine Bescheinigung mit den Gründen. Ab diesem Moment dürfen Sie kein Kraftfahrzeug mehr lenken, auch nicht nach Hause. Haben Sie den Führerschein nicht dabei, wird die Abnahme im Register eingetragen – mit derselben Wirkung.

2

Weiterleitung an die Behörde. Der Führerschein geht an die Führerscheinbehörde – Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, in Wien die Landespolizeidirektion. Leitet sie kein Entzugsverfahren ein, bekommen Sie ihn auf Antrag binnen drei Tagen zurück. Bei den oben genannten Delikten leitet sie es praktisch immer ein.

3

Mandatsbescheid. Meist innerhalb weniger Wochen kommt der Entzugsbescheid per Post – ohne vorheriges Ermittlungsverfahren, gestützt auf die Anzeige. Er nennt die Entzugsdauer, die Auflagen (Nachschulung, Verkehrscoaching, VPU, Amtsarzt) und eine Frist für die Ablieferung, falls der Führerschein noch nicht abgenommen wurde. Der Bescheid ist mit der Zustellung sofort wirksam; eine Hinterlegung beim Postamt zählt als Zustellung.

4

Vorstellung binnen zwei Wochen. Sind Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden, können Sie Vorstellung erheben. Sie hat keine aufschiebende Wirkung – der Entzug läuft weiter. Die Behörde muss dann binnen zwei Wochen ein Ermittlungsverfahren einleiten, sonst tritt der Bescheid außer Kraft; entscheiden muss sie spätestens drei Monate nach Einlangen (§ 29 Abs. 1 FSG). Wer die Frist versäumt, akzeptiert den Bescheid.

5

Beschwerde binnen vier Wochen. Bestätigt die Behörde den Entzug nach dem Ermittlungsverfahren, bleibt die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Auch hier gilt: Die Entzugsdauer läuft in der Regel weiter. Rechtsmittel lohnen sich vor allem, wenn die Messung, die Zustellung oder die Einstufung des Delikts angreifbar ist – das prüft am besten ein Verkehrsrechtsanwalt.

6

Auflagen erfüllen, Führerschein abholen. Die Lenkberechtigung lebt wieder auf, wenn die Entzugsdauer abgelaufen ist und alle Auflagen erfüllt sind. Fehlt die Nachschulungsbestätigung oder das amtsärztliche Gutachten, endet der Entzug nicht – egal, was im Bescheid als Dauer steht.

Besonderheit Geschwindigkeit. Bei Raserdelikten darf die Behörde den Führerschein erst entziehen, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist (§ 26 Abs. 4 FSG). Wer die Strafverfügung einfach bezahlt, macht sie rechtskräftig – und damit den Entzug unangreifbar. Einspruch gegen die Strafe ist hier der einzige Hebel, um den Entzug noch abzuwenden.

Wie lange der Entzug wirklich dauert

Die Zahlen in der Tabelle sind Mindestdauern. Die Behörde kann länger entziehen, wenn das Verhalten besonders rücksichtslos war, ein Unfall passiert ist oder Vorstrafen vorliegen; sie muss dabei eine Prognose stellen, wann Sie wieder verkehrszuverlässig sind. Drei Regeln bestimmen die tatsächliche Dauer:

Die Auflagen: Verkehrscoaching, Nachschulung, VPU, Amtsarzt

Das frühere „Alternative Bewährungssystem“ mit Alkohol-Wegfahrsperre (Alkolock), bei dem die zweite Hälfte des Entzugs durch Fahren mit Interlock ersetzt werden konnte, endete am 31. August 2022 und wurde nicht verlängert. Einen Weg, den Entzug abzukürzen, gibt es seither nicht.

So bekommen Sie den Führerschein zurück

Entzug bis 18 Monate

Die Lenkberechtigung lebt nach Ablauf der Entzugsdauer von selbst wieder auf; Sie müssen sie nicht neu beantragen und keine Prüfung ablegen. Voraussetzung ist, dass alle Auflagen erfüllt und nachgewiesen sind. Dann holen Sie den Führerschein bei der Behörde ab, die ihn verwahrt – meist mit Lichtbildausweis, teils nach Terminvereinbarung. Fehlt noch ein Nachweis, bleibt der Führerschein dort, bis er vorliegt.

Entzug über 18 Monate

Dauert der Entzug länger als 18 Monate, erlischt die Lenkberechtigung (§ 27 FSG). Sie müssen sie neu beantragen: mit ärztlichem Gutachten, den noch offenen Auflagen und einer praktischen Fahrprüfung. Die theoretische Prüfung und die Fahrschulausbildung entfallen in der Regel, weil Sie die Ausbildung schon einmal absolviert haben. Für den neuen Führerschein fällt die übliche Ausstellungsgebühr an.

Ausländischer Führerschein

Wer seinen Wohnsitz in Österreich hat, dem wird auch eine ausländische Lenkberechtigung nach denselben Regeln entzogen; die Ausstellungsbehörde wird informiert. Ohne Wohnsitz in Österreich spricht die Behörde ein Lenkverbot für Österreich aus und behält den Führerschein bis zum Ablauf der Frist oder bis zur Ausreise (§ 30 FSG). Bei mehr als 18 Monaten gilt auch hier: Neuerteilung nur mit praktischer Fahrprüfung.

Was ein Führerscheinentzug kostet

PostenBetrag
Verwaltungsstrafe Alkohol (je nach Promille)800 – 5.900 €
Verwaltungsstrafe Geschwindigkeit (je nach Überschreitung)300 – 7.500 €
Verkehrscoachingrund 130 – 175 €
Nachschulung (Gruppe)645 €
Verkehrspsychologische Untersuchung576 €
Amtsärztliches Gutachten, Laborbefunde, Haaranalyseetwa 100 – 400 €
Fachärztliche psychiatrische Stellungnahme (bei Drogen, Abhängigkeitsverdacht)220 – 600 €
Zweiter VPU-Antritt nach negativem Gutachtennochmals 576 € plus Wartezeit

Bei 1,6 Promille summiert sich das schnell auf 3.000 bis 5.000 Euro, ohne Anwalt und ohne Verdienstausfall. Eine Rechnung mit drei Beispielen steht im Ratgeber VPU-Kosten.

Sechs Fehler, die den Entzug verlängern

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Häufige Fragen zum Führerscheinentzug

Ab wie viel Promille wird der Führerschein entzogen?

Ab 0,8 Promille (0,4 mg/l Atemluft). Zwischen 0,5 und 0,79 Promille gibt es eine Geldstrafe und eine Vormerkung, aber keinen Entzug – außer es ist bereits das dritte Vormerkdelikt in zwei Jahren. Beim Probeführerschein liegt die Grenze bei 0,1 Promille, Folge ist dort eine Nachschulung, ab 0,8 Promille zusätzlich der Entzug.

Wie lange dauert der Führerscheinentzug?

Mindestens drei Monate bei Verkehrsunzuverlässigkeit; bei Alkohol ein Monat (0,8 bis 1,19 ‰), vier Monate (1,2 bis 1,59 ‰) oder sechs Monate (ab 1,6 ‰ oder Verweigerung). Im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren bis zu zwölf Monate. Die Behörde kann länger entziehen, und der Entzug endet erst, wenn alle Auflagen erfüllt sind.

Darf ich nach der Abnahme noch nach Hause fahren?

Nein. Mit der vorläufigen Abnahme ist das Lenken jedes Kraftfahrzeugs mit Lenkberechtigungspflicht verboten, auch die Heimfahrt. Fahren trotz Abnahme ist ein eigenes Entzugsdelikt.

Ab wann zählt die Entzugsdauer?

Ab dem Tag der vorläufigen Abnahme, wenn der Führerschein danach nicht zurückgegeben wurde (§ 29 Abs. 4 FSG). Wurde er nicht abgenommen, ab der Ablieferung bei der Behörde nach dem Bescheid.

Kann ich gegen den Führerscheinentzug Einspruch erheben?

Ja: binnen zwei Wochen ab Zustellung Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, danach binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den bestätigenden Bescheid. Beides hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Angriffspunkte sind meist die Messung, die Zustellung oder die Einstufung des Delikts.

Bekomme ich den Führerschein automatisch zurück?

Bis 18 Monate Entzug ja: Die Lenkberechtigung lebt nach Ablauf der Dauer wieder auf, sobald alle Auflagen nachgewiesen sind. Sie holen den Führerschein bei der Behörde ab. Über 18 Monate erlischt sie, und Sie müssen sie neu beantragen – mit praktischer Fahrprüfung.

Gilt der Entzug auch im Ausland?

Ein österreichischer Entzug gilt überall, weil die Lenkberechtigung selbst entzogen ist. Ein Lenkverbot gegen einen ausländischen Führerscheinbesitzer ohne Wohnsitz in Österreich gilt dagegen nur für Österreich; die Ausstellungsbehörde wird informiert und kann eigene Schritte setzen.

Brauche ich einen Anwalt?

Für den Standardfall – Alkoholwert eindeutig gemessen, Bescheid korrekt – ändert ein Anwalt an der Dauer meist nichts. Sinnvoll ist er bei Messfehlern, Zustellproblemen, Raserdelikten vor dem Strafbescheid, beruflicher Abhängigkeit vom Führerschein und bei Entzugsdauern deutlich über dem Minimum. Viele Rechtsschutzversicherungen decken das Verfahren.

Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 24 bis 30 und 39 FSG (Führerscheingesetz), § 99 StVO, § 57 AVG, Angaben von oesterreich.gv.at, geprüft im Oktober 2026. Strafrahmen und Entzugsdauern sind Mindest- bzw. Rahmenwerte; die Behörde entscheidet im Einzelfall. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung. Wir sind keine ermächtigte verkehrspsychologische Untersuchungsstelle, erstellen keine Gutachten und führen keine Nachschulungen durch.