Drei Jahre lang ist jeder neue Führerschein ein Probeführerschein. In dieser Zeit gilt die 0,1-Promille-Grenze, und ein einziger schwerer Verstoß – 21 km/h zu schnell im Ortsgebiet, ein Handy am Ohr, eine Vorrangverletzung – bedeutet Nachschulung und ein Jahr längere Probezeit. Beim Verstoß in der dritten Verlängerung kommen Amtsarzt und verkehrspsychologische Untersuchung dazu. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln nach § 4 FSG, die vollständige Liste der schweren Verstöße, die Folgen Schritt für Schritt und die Fristen der Mehrphasenausbildung.
Das Wichtigste in Kürze
Die Probezeit beträgt drei Jahre ab Erteilung der ersten Lenkberechtigung (§ 4 Abs. 1 FSG). Sie gilt für alle Klassen mit Ausnahme von AM und F – wer zuerst den Mopedführerschein macht, startet die Probezeit also erst mit der Klasse B. Wer später eine weitere Klasse dazunimmt, bekommt keine neue Probezeit. Für Lenker mit L17 und für die Klasse A1 dauert die Probezeit jedenfalls bis zum 21. Geburtstag, auch wenn drei Jahre früher vorbei wären.
Drei Sonderfälle: Wer mit einem ausländischen Führerschein innerhalb von drei Jahren nach dessen Erteilung den Wohnsitz nach Österreich verlegt, unterliegt der Probezeit ab dem ausländischen Erteilungsdatum. Wer die Lenkberechtigung durch Entzug von über 18 Monaten oder Verzicht verloren hat und sie neu bekommt, ist von den Probeführerscheinbestimmungen ausgenommen. Und eine Verlängerung verschiebt das Ende um jeweils ein volles Jahr – aus drei Jahren können so sechs werden.
Während der Probezeit darf ein Kraftfahrzeug nur gelenkt werden, wenn der Blutalkoholgehalt höchstens 0,1 Promille oder die Atemluft höchstens 0,05 mg/l aufweist. Praktisch bedeutet das Null: Ein kleines Bier reicht, um den Wert zu überschreiten, und auch der Restalkohol vom Vorabend zählt. Die Folge eines Verstoßes unter 0,5 Promille ist die Nachschulung mit Probezeitverlängerung, dazu eine Geldstrafe nach dem Führerscheingesetz. Ab 0,5 Promille kommen die allgemeinen Alkoholstrafen dazu, ab 0,8 Promille der Führerscheinentzug – alle Stufen stehen im Ratgeber Promillegrenze. Dieselbe 0,1-Grenze gilt übrigens auch für Lkw- und Buslenker und für Mopedlenker unter 20 Jahren.
Nicht jede Strafe im Probeführerschein löst die Nachschulung aus – nur die Verstöße aus dieser Liste. Sie ist abschließend, wird aber von vielen unterschätzt, weil schon kleine Überschreitungen dabei sind:
| Verstoß | Rechtsgrundlage | Was häufig passiert |
|---|---|---|
| Geschwindigkeit mehr als 20 km/h über dem Limit im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, technisch gemessen (Radar, Laser, Section Control) | § 4 Abs. 6 Z 2 FSG | der häufigste Fall – 71 km/h im Ortsgebiet genügen |
| Handy am Steuer ohne Freisprecheinrichtung | § 4 Abs. 6 Z 2a FSG, § 102 Abs. 3 KFG | seit 2017 schwerer Verstoß; Nachschulung auch nach Organmandat möglich |
| Alkohol über 0,1 Promille, Drogen am Steuer | § 4 Abs. 7 FSG, § 99 StVO | Restalkohol am Morgen, „ein Bier“ |
| Vorrangverletzung | § 19 Abs. 7 StVO | Rechtsregel, Vorrang-geben-Schild, Einbiegen |
| Überfahren eines Haltezeichens: Rotlicht, Stopp-Schild, Anhaltezeichen der Polizei | §§ 37 Abs. 3, 38 Abs. 2a und 5 StVO | Rot bei der Ampel ist der zweithäufigste Fall |
| Überholen unter gefährlichen Umständen oder im Überholverbot | § 16 Abs. 1 und 2 lit. a StVO | Überholen vor Kuppen, bei Gegenverkehr, bei Verbotsschild |
| Fahren gegen die Fahrtrichtung, Geisterfahrt auf der Autobahn | § 7 Abs. 5, § 46 Abs. 4 StVO | Einbahn, falsche Richtungsfahrbahn |
| Fahrerflucht: Nichtanhalten nach einem Unfall mit Sachschaden oder Verletzten | § 4 Abs. 1 lit. a StVO | auch der Parkschaden ohne Zettel |
| Fahrlässige Tötung oder Körperverletzung beim Lenken | §§ 80, 81, 88 StGB | Unfall mit Verletzten, den Sie verschuldet haben |
Maßgeblich ist die rechtskräftige Bestrafung: Die Behörde muss den Strafbescheid abwarten, bevor sie die Nachschulung anordnet. Ein Einspruch gegen die Strafverfügung verschiebt also die Anordnung – und bei strittigen Messungen kann er sie verhindern. Wer die Strafe bezahlt, akzeptiert sie und damit die Nachschulung. Gegen die Anordnung der Nachschulung selbst gibt es kein aufschiebendes Rechtsmittel.
Strafverfahren. Sie bekommen eine Strafverfügung oder ein Organmandat. Bezahlen Sie, ist die Strafe rechtskräftig; erheben Sie binnen zwei Wochen Einspruch, läuft ein ordentliches Verfahren. Erst mit der Rechtskraft geht die Meldung an die Führerscheinbehörde.
Anordnung der Nachschulung. Die Behörde ordnet unverzüglich die Nachschulung an und verlängert die Probezeit um ein Jahr. Ist die Probezeit zwischen Tat und Anordnung schon abgelaufen, beginnt eine neue Probezeit von einem Jahr. Die Verlängerung wird im Führerscheinregister vermerkt; Sie müssen den alten Führerschein abgeben und bekommen gegen Gebühr einen neuen mit dem Vermerk.
Nachschulung innerhalb von vier Monaten. Sie melden sich selbst bei einem ermächtigten Institut an. Der Kurs für verkehrsauffällige Lenker umfasst vier Sitzungen zu je rund zweieinhalb Stunden plus eine Beobachtungsfahrt im Fahrschulauto; bei Alkohol vier Sitzungen zu dreieinhalb Stunden. Mindestdauer 22 Tage, keine Prüfung, 645 Euro. Wer die Frist versäumt, riskiert nach Aufforderung den Entzug. Ablauf und Kursorte im Ratgeber Nachschulung.
Zweiter Verstoß. Dasselbe noch einmal: Nachschulung und ein weiteres Jahr. Aus drei Jahren Probezeit sind jetzt fünf geworden.
Dritter Verstoß. Nochmals Nachschulung, die Probezeit läuft in die dritte Verlängerung – sechs Jahre insgesamt.
Verstoß in der dritten Verlängerung. Jetzt prüft die Behörde die gesundheitliche Eignung: amtsärztliches Gutachten mit verkehrspsychologischer Untersuchung (§ 4 Abs. 5 FSG). Die VPU besteht aus Computertests zu Reaktion, Konzentration und Aufmerksamkeit, Persönlichkeitsfragebögen und einem Explorationsgespräch über die Verstöße und die eigene Einstellung. Fällt sie negativ aus, wird die Lenkberechtigung entzogen. Wie die Untersuchung abläuft, steht im Ratgeber VPU-Ablauf.
Alkohol ab 0,8 Promille ist ein eigener Fall. Dann greifen die allgemeinen Entzugsregeln zusätzlich zur Probeführerschein-Nachschulung: ein Monat Entzug und Verkehrscoaching ab 0,8, vier Monate und Nachschulung ab 1,2, sechs Monate mit VPU und Amtsarzt ab 1,6 Promille. Alle Stufen, Fristen und das Verfahren im Ratgeber Führerscheinentzug.
Unabhängig von Verstößen muss jeder Neulenker die zweite Ausbildungsphase abschließen – bei der Klasse B innerhalb von zwölf Monaten, bei A1, A2 und A innerhalb von 14 Monaten nach der Prüfung:
| Modul (Klasse B) | Zeitfenster nach der Prüfung |
|---|---|
| Erste Perfektionsfahrt in der Fahrschule (entfällt bei L17) | 2. bis 4. Monat |
| Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch | 3. bis 9. Monat |
| Zweite Perfektionsfahrt (mindestens drei Monate nach der ersten) | 6. bis 12. Monat |
Wer die Module nicht rechtzeitig absolviert, wird vom Führerscheinregister schriftlich aufgefordert und bekommt vier Monate Nachfrist. Danach verlängert sich die Probezeit um ein Jahr, mit einer zweiten Nachfrist von vier Monaten. Sind die Module dann immer noch offen, wird die Lenkberechtigung entzogen, bis alles nachgeholt ist. Es gibt keine Prüfung – die Module müssen nur besucht werden.
| Posten | Betrag |
|---|---|
| Verwaltungsstrafe für den Verstoß (z. B. Geschwindigkeit, Handy, Rotlicht) | je nach Delikt 50 – 2.180 €, bei Alkohol ab 0,5 ‰ 300 – 5.900 € |
| Nachschulung bei einem ermächtigten Institut | 645 € |
| Neuer Führerschein mit Verlängerungsvermerk | rund 60 – 70 € |
| Beim Verstoß in der dritten Verlängerung: VPU | 576 € |
| Amtsärztliches Gutachten, gegebenenfalls Laborbefunde | etwa 100 – 400 € |
| Versicherung: Bonus-Malus-Rückstufung nach einem verschuldeten Unfall | mehrere hundert Euro pro Jahr |
Hinzu kommt ein Jahr längere Probezeit mit 0,1-Promille-Grenze und der Gefahr, beim nächsten Verstoß wieder von vorn anzufangen. Weitere Posten rund um die VPU stehen im Ratgeber VPU-Kosten.
Drei Jahre ab der ersten Lenkberechtigung, für alle Klassen außer AM und F. Bei L17 und A1 mindestens bis zum 21. Geburtstag. Jede angeordnete Nachschulung verlängert sie um ein Jahr.
Höchstens 0,1 Promille bzw. 0,05 mg/l Atemluft. Darüber ordnet die Behörde eine Nachschulung an und verlängert die Probezeit um ein Jahr. Ab 0,5 Promille kommen Geldstrafe und Vormerkung dazu, ab 0,8 Promille der Führerscheinentzug.
Ab mehr als 20 km/h über dem Limit im Ortsgebiet oder mehr als 40 km/h auf Freilandstraßen, wenn die Überschreitung technisch gemessen wurde. Bei Schätzung durch die Polizei gilt die Überschreitung nicht als schwerer Verstoß.
Ja, seit 2017. Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung führt zur Nachschulung und zur Verlängerung der Probezeit – die Behörde kann sie auch nach einem Organmandat anordnen.
Nein. Schwere Verstöße führen zur Nachschulung und zur Verlängerung der Probezeit, nicht zum Entzug. Entzogen wird nur, wenn ein allgemeiner Entzugsgrund vorliegt – etwa ab 0,8 Promille oder bei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mehr als 40 km/h im Ortsgebiet oder 50 km/h außerhalb (technisch gemessen) – oder wenn nach einem Verstoß in der dritten Verlängerung das amtsärztliche Gutachten mit VPU negativ ausfällt.
645 Euro, gesetzlich festgelegt und bei jedem ermächtigten Institut gleich. Dazu kommen die Verwaltungsstrafe und rund 60 bis 70 Euro für den neuen Führerschein mit dem Verlängerungsvermerk.
Bei einem schweren Verstoß innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit, bei Alkohol ab 1,6 Promille oder Verweigerung des Alkotests, bei Drogen am Steuer und immer dann, wenn der Amtsarzt Zweifel an der Eignung hat.
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